Das Landgericht München hat ein bedeutendes Urteil gegen ARTE Deutschland TV gefällt. Das Gericht befand den Sender für schuldig der wettbewerbswidrigen Diskriminierung und verurteilte ihn zur Zahlung von Schadensersatz an das Rosenheimer Telekommunikationsunternehmen komro. Die Entscheidung vom 16. Juli 2025 schreibt vor, dass ARTE komro für alle im Jahr 2015 bedienten Anschlüsse die gleichen Übernahmegebühren pro Haushalt zahlt wie dem Kabelnetzbetreiber Unitymedia Kabel BW.

Darüber hinaus verpflichtet das Gericht ARTE, die Übernahmegebühren offenzulegen, die es an Vodafone oder seine Vorgängerunternehmen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2021 gezahlt hat oder schuldet (Az. 37 O 16941/23). Nach der Offenlegung wird das Gericht den Schadensersatz für die Jahre 2016 bis 2021 festsetzen. Es ist wichtig zu beachten, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Dieser Fall rührt von jahrelangem Widerstand von ARTE her, Übernahmegebühren an Netzbetreiber zu zahlen, die vom Kabelverband DNMG vertreten werden, insbesondere komro. DNMG unterstützt seine Mitglieder aktiv bei der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten, wenn dies notwendig ist. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass kleinere Kabelnetzbetreiber in Bezug auf Übernahmegebühren gleich behandelt werden müssen. Nach diesem Urteil verhandelte DNMG erfolgreich Übernahmegebührenvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Sendern ZDF und ARD. ARTEs anhaltender Widerstand führte jedoch zu über 100 weiteren Klagen in ganz Deutschland, unter anderem in Kiel, Hamburg, Potsdam, Mannheim und München. Die Entscheidung des Münchner Gerichts stellt das erste Urteil in dieser Reihe von Verfahren dar.

ARTEs Verteidigung konzentrierte sich auf das Argument, dass es keine Marktaktivität betreibt, keine Übertragungsdienste in Anspruch nimmt und dass seine Hauptmission der kulturelle Austausch und nicht der nationale öffentliche Dienst ist. Es behauptete auch, kein kommerzielles Interesse an der Signalverteilung zu haben, da es durch Rundfunkgebühren finanziert wird. Das Gericht wies diese Argumente zurück und erklärte, dass die Produktion und Ausstrahlung von Inhalten durch öffentlich-rechtliche Sender keine hoheitliche Aufgabe ist, die von den Marktregeln ausgenommen ist. Das Gericht betonte, dass aufgrund der Finanzierung von ARTE durch die Gebührenzahler eine berechtigte Erwartung besteht, dass seine Programme weit verbreitet sind. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die ungleiche Behandlung von ARTE bei der Zahlung von Übernahmegebühren eine wettbewerbswidrige Diskriminierung auf dem deutschen Kabelübertragungsmarkt darstellt.

Ingo Schuchert, Geschäftsführer des DNMG und zuständig für Verhandlungen, äußerte seine Kritik an ARTEs Vorgehen: „Es fühlt sich kafkaesk an. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt zugunsten der Netzbetreiber entschieden. ARD und ZDF, die deutschen Gesellschafter von ARTE, haben bereits Einigungen mit DNMG erzielt. Warum ARTE diese kostspieligen Rechtsstreite – einige dauern seit 2012 an – auf Kosten der Gebührenzahler fortführt, ist unverständlich. Wir hoffen, dass dieses Münchner Urteil dazu führen wird, dass ARTE faire und nicht diskriminierende Bedingungen zur Beilegung dieser Fälle vereinbart.“