Die ukrainische Parlamentsversammlung hat heute, am 7. November 2017, den Gesetzentwurf Nr. 3238-d über Änderungen des Steuergesetzbuches der Ukraine zur staatlichen Unterstützung der Kinematografie in der Ukraine in seiner Gesamtheit angenommen. Das Dokument sieht eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bis zum 1. Januar 2023 für Produzenten ukrainischer Filme, synchronisierte ausländische Filme sowie für Arbeiten an der Produktion von Archiven nationaler Filme und in der Ukraine entstandener Filme vor.

Dies gilt auch für die Vervielfältigung von nationalen und ausländischen Filmen, die ins Ukrainische synchronisiert wurden, für die Synchronisation oder Vertonung von Filmen ins Ukrainische sowie für Arbeiten zur Erhaltung, Restaurierung und Wiederherstellung des nationalen filmischen Erbes. Unternehmen sind auch vorübergehend von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie nationale Filme vorführen oder vertreiben.

Darüber hinaus können bis 2023 eine Reihe von Gütern für die Filmproduktion zollfrei in die Ukraine eingeführt werden. Dazu gehören:

  • - belichtete und entwickelte Filme, mit oder ohne Tonspur,
  • - Sendeanlagen für Rundfunk oder Fernsehen, Fernsehgeräte; Digitalkameras und Videorecorder,
  • - Teile von Geräten für Rundfunk oder Fernsehen, insbesondere Antennen,
  • - Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente (insbesondere Objektive für Kameras und Projektoren),
  • - Filmkameras und Filmprojektoren,
  • - Ausrüstung und Geräte für Fotolabore und Filmlabore;
  • - Lampen und Beleuchtungsanlagen, einschließlich Projektoren und deren Teile.